AIF – geschlossenes Publikumsvermögen

Geschlossenes AIF – Publikumsvermögen 


Der geschlossen Publikums-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Er ist das Pendant zum offenen AIF-Publikumsvermögen, welches nur als:

 aufgelegt werden darf.

Näheres zum geschlossenen Publikums-AIF ist in den §§ 261 – 272 KAGB geregelt. Eine direkte weitere Unterteilung, wie bei den offenen Publikums-AIF gibt es nicht. Prinzipiell gilt für den geschlossenen Publikums-AIF der Grundsatz der Risikomischung. Unter besonderer Kenntlichmachung gegenüber den Anlegern ist ein Abweichen hiervon aber möglich. Ein geschlossener Publikums-AIF kann nur in eine Liste von fest definierten Vermögensgegenständen investieren. Die Liste der aufgeführten Sachwerte gem. § 261 (2) KAGB ist jedoch nicht vollständig, da gesprochen wird von „insbesondere“! 

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Front-, Middle- und Backoffice im Segment Alternative Assets

Front-, Middle- und Backoffice im Segment Alternative Assets

  • Front Office
  • Middle Office
  • Back Office
  • Neueste Entwicklungen in der Branche

>>>Artikel, ursprünglich vom 21. März,  wurde am 26. August 2013 überarbeitet und ergänzt!<<<

Front, Middle  und Back Office, dass ist die klassische 3 Teilung  im Asset Management.

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AIF – offenes Publikumsvermögen – Gemischte Investmentvermögen

Offene Publikums-AIF  dürfen nur als:

  • gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB
  • sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB,
  • Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229  KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant) und
  • Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant),

aufgelegt werden. In diesem Artikel geht es um das gemischte Investmentvermögen.

Gemischte Investmentvermögen nach § 218 KAGB

Nach § 218 KAGB ist ein gemischtes Investmentvermögen nur bei einem offenen inländischen Publikums-AIF möglich.  Dieser darf nur die im nachfolgenden § 219 KAGB aufgelisteten  Vermögensgegenstände verwalten. Ansonsten wird ergänzend auf die §§ 192 bis 211 KAGB verwiesen. Diese §§ gelten für Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie.

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AIF – offene Spezial-AIF

Der offene Spezial-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens (InvV) entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum offenen Spezial-AIF ist in den §§ 278 – 284 KAGB geregelt. Offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, entsprechen dem bisherigen Spezialfonds nach InvG. Die Regelungen sind im Grund nach identisch, wie die für offene Publikums-AIF:

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AIF – offenes Publikumsvermögen – Sonstige Investmentvermögen

 

Offene Publikums-AIF  dürfen nur als:

  • gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB 
  • sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB
  • Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229  KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden) oder
  • Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden).

aufgelegt werden. In diesem Artikel geht es um das sonstige Investmentvermögen. 

Sonstige Investmentvermögen nach § 220 KAGB

Hier gelten die Bestimmungen in den §§ 220 bis 224 KAGB. Sofern aber nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, sind auch die §§ 192 bis 205 KAGB anzuwenden. Im einzelnen sind dies dann:

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AIF – geschlossene Spezial-AIF

Der geschlossene Spezial-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum geschlossenen Spezial-AIF ist in den §§ 285 – 292 KAGB geregelt.

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KAGB – BaFin veröffentlicht Entwurf zu Merkblatt über Verwahrstelle (Teil 2)

Quelle: 07/2013 – BaFin

Konsultation 15/2013: Entwurf: Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB

Die BaFin hat am 1. Juli 2013 den Entwurf eines Merkblattes  zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB veröffentlicht. In Teil 1 meines Beitrages bin ich auf die Punkte: 

  • Voraussetzungen
  • Verfahren
  • Anforderungen

des Entwurfs eingegangen. Heute beschäftige ich mich mit dem noch ausstehenden Punkt:

  • Rechte und Pflichten des Treuhänderes

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KAGB – BaFin veröffentlicht Entwurf zu Merkblatt über Verwahrstelle (Teil 1)

Quelle: 07/2013 – BaFin

Konsultation 15/2013: Entwurf: Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB

Die BaFin hat am 1. Juli 2013 den Entwurf eines Merkblattes  zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB veröffentlicht.

Zur Verwahrstelle bin ich bereits in meinem Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)“ eingegangen. Die BaFin räumt ein, dass es derzeit „diverse Auslegungsfragen“ zum Thema Verwahrstelle gibt. Für Private-Equity-Gesellschaften ist dies ein komplett neues Thema. Man weiß teilweise gar nicht, wen man ansprechen soll und was das ganze kosten soll. Aus den anderen Asset-Klassen weiß man nur, dass die Kosten für die Verwahrung immens sind. Daher hat man große Bedenken, hinsichtlich der auf die Branche zu rollenden Kostenlawine.

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Der Bewertungsprozess – Teil 3 – (Private-Equity) nach EU-Verordnung 231/2013 und KAGB

Bewertung im Segment Private Equity nach EU-Verordnung 231/2013

Teil 1

  • Wann beginnt die Bewertung?
  • Wie ist die Entry-Bewertung zu dokumentieren?
  • Welche Grundsätze sind bei der Bewertung zu beachten?

Teil 2

  • Was ist eine angemessene Bewertung?
  • Was ist die Bewertungsgröße für ein Investmentvermögen?
  • In welcher Frequenz soll die Bewertung erfolgen?
  • Welchem Zweck dient die Bewertung?

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Zur besseren Lesbarkeit habe ich mich entschlossen den Beitrag in mehrere Teile zu splitten. In diesem Teil 3 gehe ich auf die Punkte:

  • Welcher Haftung unterliegt die KVG bzw. ihr Management bei fehlerhaften Bewertungen? 
  • Welche organisatorischen Anforderungen werden hinsichtlich der Bewertung an den AIFM gestellt?

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KAGB – keine 3 Wochen mehr bis zum Start !

Heute möchte ich nur ganz kurz nochmal auf die Übergangsvorschriften nach §§ 343 ff. KAGB (s. meinen Beitrag „KAGB – BaFin kommentiert Übergangsvorschriften nach den §§ 343 ff.„) hinweisen.

Ich wurde in letzter Zeit mehrfach zum Thema kontaktiert. Ein Zeichen für mich, dass man sich dem Thema langsam annimmt. Leider aber sehr spät, so dass jetzt dringend Handlungsbedarf besteht, wenn man noch unter die Übergangsvorschriften fallen möchte.

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