2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

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2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

 

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Herkunftsland
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
ESMA
Professionelle Anleger

 

Kombination, die durch den Artikel 31 abgedeckt werden soll

Tätigkeit Verwalter Verwaltungssitz Vertrieb durch Vertriebsgebiet Vertrieb von AIF-Sitz Behörde Artikel
Vertrieb EU-AIFM HKMS – AIFM EU-AIFM HKMS EU-AIF HKMS HKMS 31

HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Vertriebsanzeige

Der Artikel 31 (1) regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM  an professionelle Anleger – Artikel 31 (6) –  im Herkunftsland des AIFM.

Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist.

Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.

Workflow 2011/61/EU - Artikel 31
Workflow 2011/61/EU – Artikel 31

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2011/61 Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF durch EU-AIFM in der Union und spezifische Bestimmungen in Bezug auf Drittländer

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2011/61 Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF durch EU-AIFM in der Union und spezifische Bestimmungen in Bezug auf Drittländer

Dieser Vorschaltartikel erfolgt in Anschluss an den Beitrag:

ESMA – European Securities and Markets Authority (Allgemein)

und wird zusammen mit dem in einer Woche erscheinenden Beitrag:

2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM,

zwischen dem 2. Teilbeitrag über die ESMA:

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

platziert.

Mir wurde bei der Analyse der Direktive 2011/61 schnell klar, dass das Thema Verwaltung und Vertrieb der wesentliche Bestandteil der Direktive, also das Hauptgericht im Menü, ist. Reguliert werden die Verwaltung und den Vertrieb von AIF durch AIFM im nationalen, EU und internationalen Umfeld.

Einbeziehen möchte ich:

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ESMA – European Securities and Markets Authority (Allgemein)

ESMA – European Securities and Markets Authority

Wie im Beitrag: Richtlinie 2011/61/EU bereits angekündigt, möchte ich mich heute mit der ESMA auseinandersetzen.

Diese ist Teil eines Systems, welches die Europäische Union nach der Finanzkrise implementiert hat. Das System hat auch einen Namen und wird bezeichnet als:  European System of Financial Supervision (ESFS), zu Deutsch: Europäisches Finanzaufsichtssystem. „ESMA – European Securities and Markets Authority (Allgemein)“ weiterlesen

Richtlinie 2011/61/EU

Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie EU 2011/61/EU steht aus deutscher Sicht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie EU 231/2013 und dem KAGB.

Grafiik: Zusammenspiel der EU-Richtlinien 2011/61 und 231/2013 mit dem KAGB

Bereits aus dem Juni 2011 ist die Richtlinie 2011/61/EU, welche zum Ziel hat, die Verwalter von alternativen Investmentfonds, die bisher keiner direkten gesetzlichen Regelung unterlagen, einen, ihrer markt beeinflussenden Stellung Rechnung tragenden, Rahmen zu geben.

Das KAGB ist die durch 2011/61 initierte nationale Umsetzung der Richtlinie, welche in Deutschland unter Hereinnahme des InvG, umgesetzt wurde. Ergänzend zu 2011/61 wurde Ende 2012 die Delegierten Verordnung 231/2013 verabschiedet, welche ebenfalls Einzug in das KAGB hielt, und einige der Anforderung aus 2011/61 wesentlicher genauer spezifiziert.

„Richtlinie 2011/61/EU“ weiterlesen

Was zahle ich als AIFM für die Zulassung im Ausland?

Was zahle ich als AIFM für die Zulassung im Ausland?

Ich hatte in der letzten Woche einen Beitrag zum Thema:

FinDAGKostV – Gebührenverordnung der BaFin

in den Blog gestellt. Die Ressonanz die ich dazu bekam, hat mich ermuntert mal über den Kanal nach UK zu schauen.

Hier haben wir die FCA, welche für den britischen Markt die zuständige Regulierungsbehörde für AIFMs ist. Vorsicht, heute wird es teilweise Englisch, geht dafür aber nicht so in die Tiefe. Ich zitiere:

Firms and individuals can only conduct regulated financial service activities in the UK if they are authorised by us to do so.

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FinDAGKostV – Gebührenverordnung der BaFin

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FinDAGKostV – Gebührenverordnung der BaFin

Ich habe mich im Blog schon etwas länger nicht mehr sehr intensiv mit dem KAGB auseinandergesetzt. Zeit also mal nachzuschauen, was die BaFin aktuell so publiziert.

Es ist eine Neuveröffentlichung der Gebühren nach der FinDAGKostV, die mir direkt ins Auge fiel. Eigentlich bin ich nicht so neugierig, da mich aber doch brennend interessiert, was eine KVG zusätzlich noch so für diverse Aktionen an die BaFin abführen darf, nachdem sie zuvor schon die privaten Berater und Beratungsgesellschaften beglücken durfte, widme ich mich diesem Themas.

Natürlich ist dies ein weiterer Baustein in der Debatte über die durch das KAGB initierte Kostenexplosion in der Fondsbranche. Meine Quelle ist die Website der BaFin mit dem Beitrag: Gebührenverzeichnis zu § 2 (1) FinDAGKostV (in der ab 01.01.2014 gültigen Fassung).

Für was muss ich eigentlich bezahlen?

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Leverage-Capital (LC) – im regulatorischen Umfeld – Teil 1

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Leverage-Capital (LC)

LC das „böse“ Wort im Bereich der Alternativen Assets Industrie.

Bei positiven Rendite Erwartungen ist die Beimischung von Fremdkapital zum vorhandenen Eigenkapital aus Renditegesichts-punkten durchaus eine interessante Alternative. Man spricht bei der Kombination von Eigen- und Fremdkapital und der hieraus erzielbaren höheren Rendite auch vom Leverage-Effekt.

Die Problematik in den letzten Jahren war, dass die Aufnahme des Fremdkapitals im Verhältnis zu den Eigenmitteln gerade im Hedge-Fonds-Bereich vollkommen aus dem Ruder gelaufen ist. Hier wurden dann mit Fremdmitteln waghalsige hoch spekulative Transaktionen unternommen. Durch die immensen Kapitalvolumen sollen besonders anfällige Teile des Kapitalmarktes als Spekulationsobjekt missbraucht worden sein.

Um dem entgegenzuwirken, wurden weitreichende regulatorische Beschränkungen eingeführt. In Deutschland sind diese zum Beispiel im KAGB enthalten. „Leverage-Capital (LC) – im regulatorischen Umfeld – Teil 1“ weiterlesen

§ 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und weitere Informationen (Teil 2)

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§ 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum  und weitere Informationen (Teil 2)

Weiter geht es mit Teil 2 zum Thema EuSEF.

Was muss man beachten, wenn man einen EuSEF auflegen möchte?

Kernmerkmal

Ein wesentliches Merkmal des EuSEF ist, dass zusätzlich zur Generierung von finanziellem Gewinn für die Anleger insbesondere die Erzielung positiver sozialer Wirkungen im Vordergrund steht.

Durch die Schaffung von geeigneten Bewertungskriterien zur Messung der positiven sozialen Wirkungen soll der EuSEF die Erfüllung dieses Anspruches an die Anleger transportieren. 

Das verwaltete Volumen darf nicht über 500 Mio. EUR hinausgehen, Leverage Kapital darf grundsätzlich nicht eingesetzt werden. 

Verwaltung

Wie in § 17 KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) kann ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum von einem intern oder extern bestellten Verwalter verwaltet werden. Der Verwalter muss eine juristische Person sein.

Bei interner Verwaltung ist der Verwalter dann der Fonds selbst. In diesem Fall darf der Verwalter keine weiteren Fonds verwalten. Ich denke hier herrscht hinsichtlich der Strukturierung weitgehende Deckungsgleichheit mit den Bestimmungen des KAGB für in- und externe KVG.

Der Fonds sollte seinen Sitz innerhalb der EU haben. Es ist ihm gestattet auch während der Laufzeit zusätzliches Kapital einzuwerben. Damit wäre er dann kein geschlossener Fonds im Sinne von Investmentvermögen im Bereich der Alternativen Assets.

Die Zulassung als EuSEF gilt europaweit, um innerhalb der EU einen einheitlichen Qualitätsstandard durchzusetzen. 

Organisation, Risiko & Liquiditätsmanagement

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§ 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und weitere Informationen (Teil 1)

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§ 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum  und weitere Informationen (Teil 1)

Derzeit beschäftige ich mich sehr intensiv im Fund-of-Funds Bereich mit der Abbildung von Geschäftsprozessen auch unter Einsatz von Workflow Tools unter der Maßgabe regulatorischer  Anforderungen.

Durch einen eifrigen Leser meines Blogs bin ich jetzt auf den Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum aufmerksam gemacht worden. Wir hatten auch schon einen, wie ich denke für beide Seiten, recht informativen Erfahrungsaustausch.

Ich habe in meiner Beratungspraxis schon Family Offices kennen gelernt, die sich am Rande auch mit Mikrokrediten oder sozialem Wohnungsbau in Afrika beschäftigten. Den § 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) hatte ich zwar wahrgenommen, insbesondere dadurch, dass er auch in § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen explizit aufgeführt wurde, aber ehrlich gesagt nicht weiter auf dem Radar. Wahrscheinlich ging es Dir bisher auch so.

Das ändert sich jetzt, zumindest für mich!

Da die Auseinandersetzung mit der Thematik mehr Raum benötigt, als ich üblicherweise in einem Beitrag unterbringen möchte, habe ich den Beitrag gesplittet. 

Was ist der EuSEF?

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