AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (3.1) AIF Report – Header

AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (3.1) AIF Report – Header

Den Berichtsteil des Reporting Templates für die Angaben zum AIFM habe ich in den 2 Teilbeiträgen:

analysiert. Jetzt wird es Zeit sich an den Teil für den AIF zu wagen.

Die Reportinganforderungen sind im Übrigen auch in der Anlage zum KAGB formuliert Sie basieren auf einem Template der ESMA. Diese ist bekanntlich für die Präzessierung und die Konsequente Harmonisierung von technischen Regulierungsstandards zuständig.

Für den AIF Reportteil konnte ich folgende Hauptgliederungspunkte identifizieren:

  1. AIF – Header file
  2. AIF – Header Section
  3. AIF – Article 24(1) of Directive 2011/61/EU
  4. AIF – Article 24(2) of Directive 2011/61/EU
  5. AIF – Article 24(2) and 24(4) of Directive 2011/61/EU

Beim AIFM hatten wir die Gliederungspunkte:

  1. AIFM – Header file
  2. AIFM – Header section
  3. AIFM – Identifiers
  4. Values

Die ersten beiden Bezeichnungen sind damit identisch. Hiermit möchte ich mich auch als erstes beschäftigen

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AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (2.2) AIFM Report

Managed Fund Organisation

AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (2.2) AIFM Report

Die ersten 3 Bereiche des Reporting Templates für AIFM hatte ich im Beitrag: AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (2.1) AIFM Report abgehandelt.

Jetzt kommen wir zum Datenteil, denn ich unter die selbst entworfene  Bezeichnung  ‚Values‘ gestellt habe.

Values

Unter dem Bereiche findest Du:

  • Five principal markets in which it trades on behalf of the AIFs it manages,
  • Five principal instruments in which it trades on behalf of the AIFs it manages und
  • Values of assets under management for all AIFs managed, calculated as set out in Article 2

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AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (2.1) AIFM Report

AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (2.1) AIFM Report

In Teil 1 der Beitragsreihe:

AIFM – REPORTING AN ESMA ÜBER BAFIN – (1) ÜBERBLICK

habe ich einen Überblick über das Reporting eines AIFM an die nationale(n) Aufsichtsbehörde(n) gegeben. Heute möchte ich mich dem Teil der Berichterstattung widmen, bei der es  um die Übermittlung von Informationen konkret zum AIFM, also dem Manager eines Investmentvermögens – in Deutschland Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) genannt – geht.

Es ist ein Beitrag der sich mit dem technischen Dokument, einem XML-File, beschäftigt, welches aber durch die eingearbeiteten Klassifizierungen und Ausprägungen auch für den Kaufmann, der sich mit der Organisation der Daten in seinem Unternehmen beschäftigen muss, sehr interessant sein könnte.

Der Vorteil ist, dass man durch die klare Strukturierung des Dokuments sehr schnell Erkenntnisse für sein eigenes Projekt gewinnen kann.

131028_ausrufezeichenAber bitte komm jetzt nicht auf die Idee, diese Angaben 1:1 und unreflektiert für die eigene Softwarelösung umzusetzen. Ich sage das, weil ich derlei Dinge schon sehr oft in der Branche beobachtet habe. In aller Regel führte dieser Ansatz in die Sackgasse.

Man kann sich sehr gute Anregungen holen und diese eventuell auch zur Optimierung einsetzen. Die Schnittstelle selbst lagert man aber besser aus und separiert die Aufbereitung besser auch, um bei sicherlich eintretenden Änderungen, diese flexibel umsetzen kann.

Aus meiner Sicht ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund der aktuellen und der zu erwartenden Anforderungen auf eine Data-Warehaus-Lösung angewiesen.

Doch nun kehren wir zurück zum Dokument.  Wir haben 4 Bereiche:

  1. AIFM – Header file
  2. AIFM – Header section
  3. AIFM – Identifiers
  4. Values
    1. Five principal markets in which it trades on behalf of the AIFs it manages
    2. Five principal instruments in which it trades on behalf of the AIFs it manages
    3. Values of assets under management for all AIFs managed, calculated as set out in Article 2

Die Zusammenfassung der Angaben unter Punkt 4 habe ich vorgenommen, sie ist so aus dem Dokument selbst nicht ersichtlich.

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KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 2)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 2) – Jahresbericht.

Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften. 

In Teil 1 ging es um das „Wer, Wann und Wohin?“. Ich habe auch schon die Berichtsarten:

  • Jahresbericht ohne Lagebericht,
  • Jahresbericht mit Lagebericht,
  • Halbjahresbericht,
  • Zwischenbericht,
  • Auflösungsbericht sowie
  • Abwicklungs- und Liquidationsbericht.

identifiziert. Dabei habe ich festgestellt, dass der Jahresbericht im Mittelpunkt der Betrachtung steht, so dass ich mich heute näher um die Details dieses Berichtes kümmern möchte und davon ausgehend, dann noch auf die Sonderberichte (der Rest) eingehen werde.

Bevor ich dies tun werde, noch ein kleiner Tipp zum Umgang mit der KARBV.

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TPW hat Infografik zum KAGB erstellt!

JoDeCon News

Infografik zum Thema: KAGB von TPW

Bei meinen aktuellen Recherchen bin ich auf ein Infografik der TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Thema KAGB gestoßen.

Daher heute außerhalb des normalen Turnus ein ganz kurzer Extrabeitrag.

Die Grafik geht auf Prozessabläufe für KVG und AIF ein.

Ich finde sie für diejenigen, die sich mit der Materie schon befasst haben sehr gut geeignet, weil sie hilft, die Themen zu strukturieren und so tiefergehende Recherchen zielgerichteter vornehmen zu können. Außerdem liest man nicht gerne, so dass Bilder im willkommen sind. Nach dem Motto KAGB im Elevator Pitch.

An die Wand im Büro würde ich die Grafik, welche man bei TPW auf Anfrage wohl auch als Poster erhält, nicht hängen, aber eventuell an die Innenseiten meiner Schranktür.

KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 1)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 1).

Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.

Vor ca. einem Jahr hatte ich über ergänzende Verordnungen zum KAGB berichtet: KAGB – ERGÄNZENDE VERORDNUNGEN.

Hierunter befand sich auch der Hinweis auf die KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.

Längst einmal Zeit, sich mit dieser Verordnung näher zu beschäftigen. Bis auf wenige Punkte lässt sich die Verordnung sehr gut lesen. Warum man allerdings je nach einzubeziehenden Assetklassen eine Restrukturierung der Gliederungsnummern vorsieht, bleibt mir ein Rätsel. So etwas ist für mich im Zeitalter des allseits propagierten elektronischen Datenaustauschs ein Relikt aus vergangenen Tagen und sollte spätestens nach der Einführung einer allgemein anerkannten Datenstandardisierung bald Schnee von gestern sein. Internationale Initiativen hierzu laufen.

Was bietet uns die Verordnung nun?

Die KARBV ist in die folgenden 4 Abschnitte mit Unterabschnitten gegliedert:

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2011/61 – Artikel 32 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

2011/61 – Artikel 32 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Zu Artikel 31 AIFMD – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM – hatte ich bereits einen Beitrag verfasst. Artikel 32 geht auf die Fälle ein, in denen sich der Vertrieb auf andere Mitgliedstaaten erstreckt. Für die weitere Analyse des Artikels nutze ich das für den Artikel 31 konzipierte Schema.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Andere Mitgliedsstaaten
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
Aufsichtbehörde(n) Mitgliedstaat(en)
ESMA
Professionelle Anleger

 

Kombination, die durch den Artikel 32 abgedeckt werden soll

Tätigkeit Verwalter Verwaltungssitz Vertrieb durch Vertriebsgebiet Vertrieb von AIF-Sitz Behörde Artikel
Vertrieb EU-AIFM HKMS – AIFM EU-AIFM Mitgliedsstaaten außerhalb HKMS EU-AIF HKMS HKMS 32

HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Vertriebsanzeige

Der Artikel 32 regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM  an professionelle Anleger – Artikel 32 (1) –  in anderen Mitgliedsstaate, als dem Herkunftsland des AIFM. Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist. Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.

Workflow 2011/61/EU - Artikel 32
Workflow 2011/61/EU – Artikel 32

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AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

Paragraphen Dschungel

AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

Die Idee zu dem heutigen Beitrag aus der – noch  nicht alltäglichen – Berufspraxis kam mir bereits vor Ostern. Sie war auch Auslöser der vorhergehenden Beiträge rund um die AIFM-Direktive 2011/61. Ich wollte zunächst erstmal die Basis für diesen Beitrag legen und war daher zu einer größeren Schleife gezwungen.

Die meisten der künftigen KVGen – unter der Rechtsbezeichnung gibt es wohl derzeit nur wenige Fondsmanager – sind aktuell wohl dabei, die nach und nach ans Licht kommenden Anforderungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen.

Hat man dann irgendwann einmal die Erlaubnis, dann wird man sich keinesfalls zurücklehnen können, denn dann geht es los mit den wiederkehrenden Berichtspflichten.

Bei der BaFin hab ich noch nichts zu dem Thema gefunden, daher habe ich direkt mal beim „Chef“ vorbei geschaut, der ESMA und siehe da, es gibt bereits ein Excel Template, welches die aktuellen Berichtsanforderungen enthält. Mit wenig Kenntnissen in Englisch hast Du jetzt schon verloren. Aber keine Angst, es ist nicht so schwierig wie es aussieht, und Englisch gehört nun mal zum Geschäft.

Ich versuche im folgenden zu interpretieren, was gewünscht wird. Sollten Dir Ungereimtheiten auffallen, dann schreibe bitte einen Kommentar. Andere Leser des Blogs haben das auch schon gemacht und sind meines Wissens „weder vom Hund gebissen, noch vom Blitz“ getroffen worden.

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ESRB – European Systemic Risk Board

ESRB – European Systemic Risk Board

Zurück aus meinem Urlaub am Lago die Bolsena (Latium, Italien), möchte ich mich mit diesem Kurzbeitrag langsam wieder in den Berufsalltag einarbeiten. In den Beiträge über die Direktive 2011/61/ EU und die ESMA wurde des öfteren die Zusammenarbeit der ESMA mit dem ESRB erwähnt.

Der ESRB ist Bestandteil eines  Systems, welches die Europäische Union nach der Finanzkrise implementiert hat. Zu dem System mit dem Namen:  European System of Financial Supervision ( ESFS), zu Deutsch: Europäisches Finanzaufsichtssystem, gehören:

  • die European Banking Authority (EBA), zu Deutsch:  Europäische Bankaufsichtsbehörde
  • die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA), zu Deutsch: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
  • die European Supervisory Authorities (ESA), zu Deutsch: Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
  • das European Systemic Risk Board (ESRB), zu Deutsch:  Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
  • die zuständigen (Aufsichts-)Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten, die in Verbindung mit dem Rechtsakt zur Einrichtung der drei Europäischen Aufsichtsbehörden stehen. Für Deutschland also auch die BaFin.

Die wichtigsten Artikel in der AIFMD, in welcher der ESRB erwähnt wird, sind:

  • Artikel 47 (3)  und (7) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA,
  • Artikel 50 (1) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – und
  • Artikel 53 (1) AIFMD – Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

Die konkreten Aufgaben des ESRB sind direkt auf dessen Homepage gelistet: Auftrag, Ziele und Aufgaben.

Damit möchte ich es mit dem Erläuterungen zum ESRB auch fast schon bewenden lassen.

Interessant könnten für die Riskmanager eines AIFM die Veröffentlichungen, wie z.B. ESRB Risk Dashboard, issue 7, sein, dessen Informationen man für die Risikobewertung nutzen könnte.

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

Im vorherigen Beitrag habe ich die ESMA ganz allgemein vorgestellt. In der heutigen Fortsetung geht es darum, einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu bekommen.

Ich möchte an dieser Stelle die  Verordnung 1095/2010/ EU nicht näher analysieren, sondern direkt zur Direktive 2011/61 und dem Alternativen Asset Manager springen, bei der die ESMA eine tragende Rolle einnimmt. Hier sind die Zuständigkeiten der ESMA festgelegt.

Diese Regelungen sind in der täglichen Praxis für den AIFM weniger relevant. Dennoch helfen sie zu verstehen, wie das System arbeitet. Bei allen Aufgaben und Funktionen der ESMA wird ziemlich klar, dass die ESMA eigentlich nie direkt mit dem AIFM in Kontakt tritt, sondern nur indirekt, indem sie sich der nationalen Aufsichtsbehörden bedient.

Dies wird ein Zugeständnis der EU an die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Wahrung deren Souveränität sein. Damit dennoch eine einheitliche EU weite Linie geschaffen wird, nimmt die ESMA die zentrale Position ein.

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