Richtlinie 2011/61/EU

Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie EU 2011/61/EU steht aus deutscher Sicht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie EU 231/2013 und dem KAGB.

Grafiik: Zusammenspiel der EU-Richtlinien 2011/61 und 231/2013 mit dem KAGB

Bereits aus dem Juni 2011 ist die Richtlinie 2011/61/EU, welche zum Ziel hat, die Verwalter von alternativen Investmentfonds, die bisher keiner direkten gesetzlichen Regelung unterlagen, einen, ihrer markt beeinflussenden Stellung Rechnung tragenden, Rahmen zu geben.

Das KAGB ist die durch 2011/61 initierte nationale Umsetzung der Richtlinie, welche in Deutschland unter Hereinnahme des InvG, umgesetzt wurde. Ergänzend zu 2011/61 wurde Ende 2012 die Delegierten Verordnung 231/2013 verabschiedet, welche ebenfalls Einzug in das KAGB hielt, und einige der Anforderung aus 2011/61 wesentlicher genauer spezifiziert.

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Blog seit über einem Jahr in Betrieb – über 150 Artikel – fast 7.000 Besucher auf rund 15.000 Beiträge

JoDeCon News

Blog seit über einem Jahr in Betrieb – über 150 Artikel- fast 7.000 Besucher auf rund 15.000 Beiträge  

Mein Blog ist nun seit guten einem Jahr in Betrieb. In diesem Zeitraum sind bereits mehr als 150 Artikel aus dem Themengebiet KAGB, Fondsstrukturen und -prozesse, Softwarelösungen und
–projekte mit Fokussierung auf Alternative Assets entstanden.

Durch die Kategorisierung der Beiträge, welche für Dich jederzeit in den Menüs ersichtlich ist, kannst Du die Schwerpunkte des Blogs gut erkennen.

Rangliste der Kategorien

Aktuell ergibt sich folgende Rangliste:

  • 59 Beiträge zum Themengebiet: Fonds-Prozesse und –strukturen
  • 50 Beiträge zum Themengebiet: KAGB

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Business Analyse – Vorhandenes richtig einsetzen

Business Analyse – Vorhandenes richtig einsetzen

Unlängst ist die Frage nach dem Einsatz eines workflowgestüzten Systems zur Abwicklung der täglichen Arbeiten in einem kleineren Unternehmen an mich heran getragen worden. Aus früheren Recherchen weiß ich, dass ungefähr 150 Lösungen mit teilweise recht unterschiedlicher Ausrichtung am Markt gibt. Viele Lösungen zielen zum Beispiel mehr auf die Planung, als auf die konkrete Unterstützung der Prozesse ab.

 Doch nicht jeder hat die Zeit, die Muse und das Budget in seinem Unternehmen teure Speziallösungen einzuführen. Wenn es nicht unbedingt eine nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen untermauerte, dreifach zertifizierte Lösung sein muss, dann geht es auch einfacher.

An dieser Stelle gestatte mir noch etwas weiter auszuholen.

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Reichweite & Burnrate (2)

JoDeCon Abakus

Reichweite & Burnrate – Fortsetzung

Am 2. April hatte ich den 1. Teil: REICHWEITE & BURNRATE (1) veröffentlicht und reiche nun wie besprochen die Fortsetzung nach. Es ist noch nicht so lange her, so dass ich ohne weitere Zusammenfassung gleich wieder ins Thema einsteige.

Das Ergebnis der unterschiedlichen Reichweiten ist stets die Anzahl in Monaten, wie lange die Unternehmen hochgerechnet noch „überleben“ können.

Für die Frühwarnsysteme benötigt man jetzt nur noch eine dreistufige Definition für die Bandbreite und man hat eine Ampel, als Frühwarnsystem. Nun, die Definition der Bandbreite wählt man natürlich nicht rein willkürlich, sondern dahinter steckt die Annahme, welchen Zeitraum man für das Einwerben neuer Finanzierungsmittel, benötigt.

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Reichweite & Burnrate (1)

JoDeCon Abakus

Mein Besuch auf dem German.Venture.Day 2014 hat mich zu diesem Beitrag inspiriert. Immer wieder fielen die Begrifflichkeiten, Reichweite und Burnrate, welche ganz eng miteinander verknüpft sind. Ehrlich gesagt, musste ich selbst im Blog nachschauen, ob ich mich bereits in den Vormonaten mit dem Thema schon einmal auseinandergesetzt habe.  Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

Während meiner Tätigkeit im Bereich Venture Capital und später als Dienste Anbieter gehörten die Begriffe zu meinem täglichen Repertoire. Jetzt, einige Jahre später muss ich meine Sinne schon wieder etwas schärfen, um mich dem Thema fachgerecht annehmen zu können.

Ich möchte hierzu etwas weiter ausholen. Die Assetklassen Private Equity und Venture Capital sind sich sehr ähnlich. Man kann auch sagen, dass Venture Capital ein Teil des Private-Equity-Business ist.

Bei der „kleinen Schwester“ Venture Capital sind die Finanzierungsrunden meist wesentlich kleiner und die Unternehmen noch im Aufbau. Während Private Equity sich mit gestandenen, nicht börsengelisteteten Unternehmen befasst, die Finanzierungsmittel für ihr weiteres Wachstum benötigen. Dies kann zum Beispiel mit einer Restrukturierung zusammenhängen, aber auch auf  der Entwicklung neuer Märkte basieren, um hier nur einige Motive zu nennen.

Wo ist nun aber die Grenze zwischen Venture Capital und Private Equity?

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Europäische Private Equity und Venture Capitalisten einigen sich auf Dresscode.

Europäische Private Equity und Venture Capitalisten einigen sich auf Dresscode.

Wie ich gestern von einem langjährigen Insider aus der Branche erfahren habe, hat sich der Europäische Verband (EVCA) endlich durchgerungen einen einheitlichen Dresscode für die Fondsmanager und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verabschieden. Auch die nationalen Verbände schließen sich der neuen Norm an.

Es war ein zähes Ringen, so meine Quelle, die nicht weiter genannt werde möchte. Wobei der Code eigentlich insgeheim schon sehr lange gelebt wird.

Was steckt dahinter?

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Was zahle ich als AIFM für die Zulassung im Ausland?

Was zahle ich als AIFM für die Zulassung im Ausland?

Ich hatte in der letzten Woche einen Beitrag zum Thema:

FinDAGKostV – Gebührenverordnung der BaFin

in den Blog gestellt. Die Ressonanz die ich dazu bekam, hat mich ermuntert mal über den Kanal nach UK zu schauen.

Hier haben wir die FCA, welche für den britischen Markt die zuständige Regulierungsbehörde für AIFMs ist. Vorsicht, heute wird es teilweise Englisch, geht dafür aber nicht so in die Tiefe. Ich zitiere:

Firms and individuals can only conduct regulated financial service activities in the UK if they are authorised by us to do so.

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Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 7 – Justierter Stepup

Titelbild Vertrag

Jusitierter Step up

In der zweiten Gruppe befasse ich mich mit dem Step up-Modell. Hier wird unterschieden zwischen der Verschiebung der Anteilsquote, dem Step up und dem justierter Step up.

Die Verschiebung der Anteilsquote und den Step up hatte ich in der Beitragsreihe schon besprochen. Wenden wir uns also dem justieren Step up zu.

Die Eingangsparameter sind:

Wir haben zwei Gesellschafter. Den Gründer G und den Investor I. 

G hat eine GmbH mit einem Stammkapital von 50 TEUR in der er alleiniger geschäftsführender Gesellschafter ist. Die GmbH gewinnt nun I als neuen Investor. Im Zuge einer Stammkapitalerhöhung übernimmt er 20 TEUR, also 28,6 % des neuen Stammkapitals von nunmehr 70 TEUR. Zusätzlich zahlt I 230 TEUR ins Agio (Aufgeld) ein. Gleichzeitig wird im Zuge der Finanzierung vereinbart, dass der Investor I sich innerhalb eines vordefinierten Zeitraums mit einer weiteren Tranche von 250 TEUR am Unternehmen beteiligen wird und hierfür weitere 10% am Unternehmen erhält. In Abhängigkeit vom Erreichen gemeinsam vereinbarter Ziele (Milestones) ist jedoch eine Anpassung möglich. Der Unternehmenswert wird zukünftig also schon mal auf 2.500 TEUR (250 TEUR/10*100) taxiert. Die nächste Runde wird nach rund 15 Monaten angesetzt.

Die Regelung und ihre Auswirkung:

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FinDAGKostV – Gebührenverordnung der BaFin

Paragraphen Dschungel

FinDAGKostV – Gebührenverordnung der BaFin

Ich habe mich im Blog schon etwas länger nicht mehr sehr intensiv mit dem KAGB auseinandergesetzt. Zeit also mal nachzuschauen, was die BaFin aktuell so publiziert.

Es ist eine Neuveröffentlichung der Gebühren nach der FinDAGKostV, die mir direkt ins Auge fiel. Eigentlich bin ich nicht so neugierig, da mich aber doch brennend interessiert, was eine KVG zusätzlich noch so für diverse Aktionen an die BaFin abführen darf, nachdem sie zuvor schon die privaten Berater und Beratungsgesellschaften beglücken durfte, widme ich mich diesem Themas.

Natürlich ist dies ein weiterer Baustein in der Debatte über die durch das KAGB initierte Kostenexplosion in der Fondsbranche. Meine Quelle ist die Website der BaFin mit dem Beitrag: Gebührenverzeichnis zu § 2 (1) FinDAGKostV (in der ab 01.01.2014 gültigen Fassung).

Für was muss ich eigentlich bezahlen?

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Leverage-Capital (LC) – Welche Möglichkeiten gibt es, dem Treiben entgegenzuwirken? – Teil 2

Titelbild: Blickpunkt

Leverage-Capital (LC) – Welche Möglichkeiten gibt es, dem Treiben entgegenzuwirken?

In Teil 1 des Beitrages hatte ich mich mit einigen Regelungen im Gesetz auseinandergesetzt. Heute möchte ich mir anschauen:

Was könnte passieren, wenn die Aufnahme von Fremdkapital unlimitiert möglich ist?

Nehmen wir, ganz unabhängig von gesetzlichen Regelungen, an, dass ein oder eine Reihe von Investoren insgesamt 100 Mio. EUR in ein Investmentvermögen einbringen.

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