KAGB – offenes AIF-Publikumsvermögen

Paragraphen Dschungel

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Der offene Publikums-AIF ist eine mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum offenen Publikums-AIF ist in den § 214 – 216 KAGB geregelt.

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KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB

Merkblatt der BaFin

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Nach § 20 (1) 1 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – bedarf der Geschäftsbetrieb einer KVG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. KVG (§ 17 KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaften) sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ umfasst OGAW-KVG und AIF-KVG.

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KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter (ohne Immobilien)

Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

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Das Immobilieninvestmentvermögen wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.

Die Rolle des Bewerters wird im KAGB explizit herausgestellt. Da auf die einzelnen Paragraphen die sich mit der Bewertung befassen mehrfach im Gesetz verwiesen wird, habe ich mich entschlossen hierzu einen separaten Beitrag einzustellen.

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KAGB – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)

>>> Review steht noch aus<<<

Der Begriff Depotbank wird durch den Begriff Verwahrstelle ersetzt. Während die europäischen Richtlinien für die OGAW eher oberflächlich sind, ist die Fassung für AIF sehr viel detaillierter. Der Gesetzgeber hat daher die Vorschriften für Verwahrstellen im Gesetz ebenfalls getrennt aufgeführt. Die europäischen Richtlinien für OGAW-Verwahrstellen werden im Hinblick auf einen schärferen Verbraucherschutz überarbeitet. Sie fließen erst später in das KAGB ein.

Mit der wichtigste Punkt ist, dass Verwahrstellen auch für geschlossene Fonds verpflichtend werden. Sowohl die Auswahl, als auch die Änderung der Verwahrstelle ist genehmigungspflichtig. Die Eignung einer Verwahrstelle bzw. eines Treuhänders ist nachzuweisen. Wie bei der KVG wird bei der Erfüllung der Aufgaben wieder auf die Personen (z.B. Geschäftsleiter) abgestellt.

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Berlin ist die deutsche Venture-Capital-Hauptstadt

Quelle: 29.04.13 – Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK)

Berlin ist die deutsche Venture-Capital-Hauptstadt

BVK verkündet:

  • Mehr als die Hälfte des gesamten Wagniskapitals für IT-Start-ups fließt in die Bundeshauptstadt
  • Baden-Württemberg und Bayern folgen auf Platz zwei und drei im Länderranking

Näheres bitte direkt der Seite des BVK entnehmen.

Zusatzinformation

BVK-Jahresstatistik 2012: Deutscher Beteiligungskapitalmarkt mit starkem Schlussspurt

 

 

KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – OGAW-Verwahrstelle (VwSt.)

  • Wer kann Verwahrstelle sein?
  • Organisation
  • Vertrag/ Prüfung
  • Aufsicht
  • Interessenkollision
  • Ausgabe und Rückgabe von Anteilen
  • Verwahrung
  • Unterverwahrung

OGAW-Verwahrstellen

§ 68 ff. KAGB

Wer kann OGA-Vwst. sein? (§ 68 KAGB)

  • OGAW-KVG stellt sicher, dass mit Verwahrstelle (VwSt.) Vertrag für OGAW abgeschlossen wird.
  • VwSt. ist ein Kreditinstitut, §32 KWG bzw. entspr.  ausl. Vorschriften
  • Bei inländische OGAW, muss die VwSt. ihren Sitz im Geltungsbereich des KAGB haben.
  • Bei VwSt. für inländisches OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d des KWG handeln. Die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des KWG vorliegen
  • VwSt. für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des KWG sein.

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Der Investitionszuschuss Wagniskapital

Quelle: 04/2013 – BMWi

Der Investitionszuschuss Wagniskapital

20% Förderzuschuss für  privater Investoren (Business Angels) bei Beteiligung an  jungen innovativen Unternehmen. Beteiligung muss für mindestens drei Jahre gehalten werden.

Zuständing für die Abwicklung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Auf dessen Seite habe ich aktuell noch keine Informationen gefunden. Das BMWi verweist darauf, dass die Anträge ab 15. Mai 2013 beim BAFA gestellt werden können.

Nähers bitte unter dem Link nachlesen.

 

KAGB-Entwurf passiert Finanzausschuss

Quelle: 24.04.13 – cash.online – Achim Melde

KAGB-Entwurf passiert Finanzausschuss

Cash-online verkündet:

  1. Finanzausschuss des Deutschen Bundestages verabschiedet AIFM-Umsetzungsgesetz;
  2. Insbesondere Änderungen in den
    • § 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
    • § 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung

angekündigt.

Inhalte der Änderungen noch nicht bekannt. Veröffentlichung in 18. KW
2013 angestrebt.

Zusatzinformation
Tagesordnung der 139. Sitzung des Finanzausschusses vom 24.04.2013