Branchenspezifische Standardsoftware – was ist das? (Teil 2)

Branchenspezifische  Standardsoftware – was ist das? (Teil 2)

Fortsetzung von Teil 1: Branchenspezifische  Standardsoftware – was ist das? (Teil 1)

Was sind die möglichen Bestandteile einer branchenspezifischen Standardsoftware?

Oftmals wird auch zwischen den Standard- oder Kernmodulen und Erweiterungs-modulen unterschieden. Die Kernmodule sind direkt auf das Business des Kunden ausgerichtet, während die Erweiterungsmodule entweder sehr hochwertige Ergänzungen bieten oder aber, andere Produkte beim Kunden mehr oder weniger gut ersetzen können. Manche Erweiterungsmodule werden nur deshalb gekauft, weil die Schnittstelle direkt integriert ist, obwohl ein anderes „standalone“ betriebenes Produkt vielleicht viel besser wäre. Zu unterscheiden ist zwischen integrierten Modulen, die nur zusammen mit den Kernmodulen arbeiten und Modulen, welche auch als eigenständiges Produkt vertrieben werden können.

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Branchenspezifische Standardsoftware – was ist das? (Teil 1)

Branchenspezifische  Standardsoftware – was ist das? (Teil 1)

Für sehr viele Branchen gibt es eine Vielzahl von standardisierten branchenspezifischen Softwarelösungen. Mal sind es nationale, aber vielfach eben auch internationale Produkte. Je größer die eigene Branche und je flexibler man selbst ist, um so breiter wird die Auswahl sein.

Was ist aber eine branchenspezifische Standardsoftware?

MS-Office zum Beispiel ist, die wohl bekannteste allgemeine Standardsoftware in der Welt. Von ihr zu unterscheiden sind Lösungen, die konkret eine Branche oder ein Branchensegment ansprechen. In meinem Blog ist dies natürlich der Markt für das Management von Alternativen Assets und im Speziellen das Segment Private Equity. Auf die branchenspezifischen Lösungen bin ich in meinem Artikel: Software Suiten für das Fonds- und Beteiligungsmanagement und ihre Anbieter bereits näher eingegangen.

Ein sehr beliebter Begriff ist die “Out-of-the-box“-Lösung. Auf diesen Zug springen die Softwareanbieter daher gerne auf. Sie nutzen Teile ihrer Tools und legen eine Musterkonfiguration darüber. Diese ist mit ein klein wenig Aufwand direkt funktionsfähig und kann mit sehr viel Wohlwollen als  “Out-of-the-box“-Lösung bezeichnet werden.

Schnell wird dem Anwender aber klar, dass es ohne einen gewissen Grad an Individualisierung dann wohl doch nicht geht.

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Spruchpraxis KAGB: Investmentvermögen und KVG

Spruchpraxis KAGB: Investmentvermögen und KVG

In diesen Beitrag möchte ich versuchen, die aktuelle Entwicklung der Spruchpraxis rund um das KAGB zu dokumentieren. Die systematische Auflistung über die Einordung neuer Fonds und die Genehmigung von KVG durch die BaFin soll Aufschluss darüber geben, wie das aktuelle Gesetz in der Praxis umgesetzt wird.

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BI/BA – Software

Business Intelligence/ Business Analysis-Software

Ein BI-Softwaretool, kann eine weitere wichtige Komponente zur Unterstützung des Asset-Managers sein. Ich habe hier im Blog eine ganze Serie an Artikeln zum Thema Software im Bereich des Managements  alternativer Assets geschrieben. Die Links zu den Artikeln habe ich ans Ende dieses Beitrags gestellt.

Lünendonk berichtete in seiner Pressemitteilung  vom 22. August 2013: „SPEZIALISIERTE BI-STANDARD-SOFTWARE-ANBIETER LEGEN 2012 ERNEUT KRÄFTIG ZU“ über die aktuelle Entwicklung am Markt.

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Assetklasse – Sachwerte

Sachwerte

In welche Assets kann ein Investmentvermögen investieren?“ – so lautete der Beitrag, den ich Anfang des Monats in den Blog eingestellt habe. Ich hatte dort eine Übersicht erstellt, welches Investmentvermögen nach KAGB in welche Assets investieren darf.

Die Übersicht ging noch nicht näher ins Detail, so dass ich jetzt nach und nach für die einzelnen Assetklassen und Assets konzentrierte Einblicke plane.

Heute starte ich mit der übersichtlichen Assetklasse: Sachwerte. Sofern ich von Fonds spreche, meine ich hiermit Investmentvermögen.

Geregelt wird dies in § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen – im Kapitel Publikumsinvestmentvermögen, Abschnitt „geschlossene inländische Publikums-AIF“.

Damit ist die Möglichkeit in Sachwerte zu investieren auch schon fast vollständig umrissen. Ich gehe in meiner Übersicht auf eine vorher nicht sichtbare Detailstufe und sehe mir an, welche Investmentvermögen in Sachwerte investieren dürfen.

Investmentvermögen, die in Sachwerte investieren dürfen 

Es sind ganze zwei Investmentvermögen, die in Sachwerten anlegen dürfen. Dies sind beides mal die Varianten des geschlossenen Fonds, also der

  • geschlossene inländische Publikums-AIF und der
  • geschlossene inländische Spezial-AIF.

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Reporting von Startup-Unternehmen an ihre Investoren – Teil 4 – Monatsreports (hard facts) – Istdaten

Monatsbericht – unterjährige Finanzkennzahlen (hard facts) – Istdaten

Fortsetzung des Beitrages:

In den vorangegangenen Beiträgen bin ich schon bis zum Plan vorgedrungen. Zeit also sich mal die Welt der Ist-Daten anzuschauen. Die bittere Wahrheit kommt jetzt ungeschönt auf den Tisch. Die nachfolgende Grafik kennst Du schon aus den anderen Teilen des Beitrags.

Zusammensetzung Monatsbericht

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In welche Assets kann ein Investmentvermögen investieren?

In den vergangen Wochen und Monaten habe ich Teile des KAGB systematisch durchforstet. Die Bestandsaufnahme ist damit zwar noch nicht abgeschlossen, dennoch einmal Zeit für erste Analysen. Heute geht es um die möglichen Kombinationen zwischen Asset und Investmentvermögen.

Mögliche Assets in den verschiedenen Investmentvermögen

Die vorstehende Grafik zeigt auf aggregierten Level, in welche Assets/ Assetklassen ein Investmentvermögen nach KAGB investieren kann/ darf. In meiner Exceltabelle, die hier leider nicht erhältlich ist, kann man auf das einzelne Asset springen. Du siehst hier nur eine grobe Zusammenfassung.

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AIF – geschlossenes Publikumsvermögen

Geschlossenes AIF – Publikumsvermögen 


Der geschlossen Publikums-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Er ist das Pendant zum offenen AIF-Publikumsvermögen, welches nur als:

 aufgelegt werden darf.

Näheres zum geschlossenen Publikums-AIF ist in den §§ 261 – 272 KAGB geregelt. Eine direkte weitere Unterteilung, wie bei den offenen Publikums-AIF gibt es nicht. Prinzipiell gilt für den geschlossenen Publikums-AIF der Grundsatz der Risikomischung. Unter besonderer Kenntlichmachung gegenüber den Anlegern ist ein Abweichen hiervon aber möglich. Ein geschlossener Publikums-AIF kann nur in eine Liste von fest definierten Vermögensgegenständen investieren. Die Liste der aufgeführten Sachwerte gem. § 261 (2) KAGB ist jedoch nicht vollständig, da gesprochen wird von „insbesondere“! 

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Private Equity – in Zeiten monetärer Normalisierung

Quelle: 08.08.2013 – Private Equity – in Zeiten monetärer Normalisierung – Thomas Meyer – Deutsche Bank Research

Im Zuge meiner Recherchen bin ich auf eine Studie der DB Research Management gestoßen. Hierin werden aus makroökonomischer Sicht die Einflussfaktoren auf die Private-Equity-Industrie untersucht. Es wird ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kreditzyklus und der Entwicklung in der Private-Equity-Industrie gesehen.

Unter anderem geht die Studie auch auf die Auswirkungen des hohen Bestands an nicht abgerufenen Mitteln bei Private-Equity-Fonds, genannt das Dry Powder, ein. Ein weiteres Thema ist der Beitrag, den Private-Equity spielen könnte, um die Konkurrenzfähigkeit in Europa, insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten, zu erhöhen.

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